Hallo Uli,
bei der Ermittlung der Zinstage für 1.2.06 bis 1.3.06 vertrete ich eine andere Auffassung.
Das BGB regelt zwar nicht die Berechnungsmethode für die Zinsberechnung ( 360 vs. Kalendergenau), aber die Fristen. Da im Laufe der Diskussion die Anzahl der Zinstage variiert, möchte ich die Ermittlung der Zinstage näher beleuchten.
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BGB
§ 186 Frist- und Terminbestimmungen
Für die in Gesetzen, gerichtliche Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften (§§ 187, 188 BGB)
§ 187 Fristanfang
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ergebnis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welches das Ergebnis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages, der für den Anfang einer Frist maßgebener Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet…..
§ 188 Fristende
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
Verzinsungsbeginn
Die Vorschriften des BGB regeln also die Fristen für die Ermittlung des Zinszeitraumes. Bei Verzugszinsen im kaufmännischem Bereich ist der Verzinsungsbeginn der erste Tag nach dem vereinbartem Zahlungsziel.
Beispiel: Zahlungsziel 31.1.06
Erster Verzinsungstag ist der 1.2. Dies ergibt sich aus §§ 187,Abs 2
Hingegen wird bei Abhebungen vom Girokonto bei Berechnung der Zinszeitraums der Tag der Abhebung nicht mitgezählt, da §§ 187, Abs. 1 zum tragen kommt
Bespiel: Der Kunde hebt am 31.1. einen Betrag ab, dann ist der erste Verzinsungstag der 1.2.
Verzinsungsende
Bei der bisherigen Diskussion wurde das Thema „Wertstellung“ außer Acht gelassen. Wertstellung ist der Tag (Valuta), der auf dem Ende der Verzinsung folgt.
Laut §§188 Abs. 1, endet der Zinszeitraum mit dem Ablauf des letzten Tages.
Darauf aufbauend wäre das Datum 1.3.06 im Zusammenhang kaufmännischer Geflogenheiten zu beleuchten.
Mahnung zum 1.3.
Eine zum „1.3“ erstelle Mahnung hat, wenn nicht anderes ausgewiesen, das Valutadatum (Werstellungsdatum) „1.3.“ und die Berechnung erfolgt postnumerandum. Wie oben dargelegt, ist das Wertstellungsdatum der folgende Tag des Zinsendes.
Die Mahnungsposition weist den Zinszeitraum vom 1.2. bis 28.02 aus und setzt dann 30 Zinstage auf Basis der 360er-Methode an.
Der Kunde zahlt am 1.3.
Dann kann der Lieferant 31 Zinstage abrechnen, weil §§ 188, Abs. 1 zum Tragen kommt.
Fazit:
Für einen „Zinszeitraum“ vom 1.2.06 bis 1.3.06 würde ich bei der Berechnung von kaufmännischen Verzugszinsen auf 31 Zinstage kommen (wenn Zahlungsziel 31.1).
Bei der Berechnung von Bankzinsen 30 Zinstage ansetzen, wenn der Kunde am 1.2. Geld abhebt und am 1.3 wieder einzahlt.
Gruß, Olaf